Übersicht Vernehmlassungsdokumente vom 30.03.2019
[1] Bewertetes Vernehmlassungsformular Gesetzestext vom 24.02.2019
[2] Offizielle Vernehmlassungsantwort vom 30.03.2019
[3] Zusammenfassender Kommentar zum Expertenbericht vom 19.12.2018
[4] Kommentierte Erläuterungen vom 19.12.2018
{in gelb/rot die kommentierten Aussagen, in grün besonders bemerkenswerte Aussagen}
[5] Kommentierter Expertenbericht vom 19.12.2018
{in gelb/rot die kommentierten Aussagen, in grün besonders bemerkenswerte Aussagen}
Genereller Kommentar zum Gesetz
I. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Systeme für die elektronische Stimmabgabe und deren Betrieb.
Im Prinzip nichts gegen den Satz einzuwenden, aber die Erfahrung bei Cyberdedrohungen zeigt, dass solche einmal definierten Anforderungen bei weitem nicht den realen Bedrohungen auf Dauer genügen.
Zertifizierungen der bisherigen Art sind wertlos, da sie nicht den höchsten Ansprüchen entsprechen, die es für die elektronische Stimmabgabe benötigte.
An die Heimgeräte der Benutzer und das Internet im allgemeinen z.B. werden gar keine Anforderungen gestellt, wohl weil eine Umsetzung davon juristisch und technisch schwierig wäre und die Kostenfolgen jemand zu tragen hätte.
Die Sicherheit muss aber immer ganzheitlich konzipiert, realisiert, geprüft und permanent überwacht werden, denn das schwächste Glied bestimmt im Wesentlichen die Sicherheit. Den dafür notwendigen Aufwänden wird nirgendwo effektiv Rechnung getragen und es darf deshalb bezweifelt werden, dass sie geleistet werden würden.
Der Bund, der als einziger dies könnte, hat sich schon vorsorglich aus diese Pflicht entlassen.(Erl. Pkt. 1.4)
Die Kantone kriegen (lediglich) die Auflage die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, damit die Sicherheit gewährleistet wird. Sie sind dazu nicht in der Lage, denn es wird Unmögliches verlangt.
Interessant ist dies im Zusammenhang damit, dass die Zertifizierungen für die Auswertungs-Systeme, die der Bund ausgibt, allein eben offenbar doch nicht zu genügen scheinen, denn das nicht vernachlässigbare Restrisiko gegen den Missbrauch müssen die Kantone mit Vorschriften abdecken.
Falls es solche gäbe, müsste die Einhaltung derselben aber rigoros überprüft werden, was enorme Aufwände für die Kantone bedeutete. Der Bund lässt hier Spielraum: Wenn sie das nicht tun oder wenn es keine oder zu wenige Kontrollen gibt, geht es auf Kosten der Sicherheit.
Dann stellt sich die Frage, wer trägt die Verantwortung für zu spät oder gar nicht aufgedeckte Missbrauchsfälle. Die Geschädigte ist die Gesellschaft als Ganzes. Das Vertrauen, das sie den Institutionen entgegenbringt
darf nicht aufs Spiel gesetzt werden.
II. Das Gesetz müsste unbedingt dem obligatorischen Referendum unterstellt werden, denn es betrifft eine derart einschneidende Änderung der politischen Rechte und Verantwortungen, dass es eigentlich verfassungsrelevant ist.
1. Die Gesetzesänderung stellt eine demokratiefeindliche Erneuerung dar.
1a. Eine elektronische Erstellung und Auszählung von Stimmen ohne die Möglichkeit einer Nachzählung der Gesamtheit aller willentlich abgegebenen JA- und NEIN-Stimmen durch den Stimmbürger stellt für diesen - und das ist neu - einen intransparenten und daher nicht vertrauenswürdigen Prozess dar und widerspricht so den Anforderungen der Demokratie aus den Menschenrechten.
1b. Individuelle Verifizierbarkeit im Sinne der heutigen Implementation als Sicherung gegen Manipulation ist nicht demokratietauglich, weil sie unrealistische, zu hohe Ansprüche an den Einzelnen stellt. Es kann von diesem nicht erwartet werden, dass er erkennt, ob sein Gerät manipuliert wird. Und selbst wenn, kann er es nicht beweisen und keinen zählbaren Beitrag an die öffentliche Aufklärung liefern.
2. Privatisierung von hoheitlichen Staatsaufgaben wie Volksabstimmungen und Wahlen sind nicht zulässig. Auch wenn Kantone formell zuständig bleiben, verlieren sie die für die Sicherheit nötige technische Kompetenz an den Hersteller.
2a. Die Sicherstellung der Demokratie wird hiermit an Private und gar an ausländische Einflussnehmer (Scytl) ausgelagert werden. Ein privater Anbieter E-Voting kann die Sicherheit alleine nicht gewährleisten und eine hoheitliche Kontrolle bedingte viel mehr technische Kompetenz und Aufwand bei Bund und Kantonen als heute Ressourcen vorhanden.
2b. Der einzige Anbieter einer solchen E-Voting Anlage (Schweizerische POST) bietet keine Gewähr für Vergleichbarkeit und Plausibilisierung von Resultaten.
3. Das Gesetz verhindert nicht, dass es an Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Manipulation des Ergebnisses und gegen den Bruch des Abstimmungsgeheimnisses mangelt. Es sind für die Öffentlichkeit keine geeigneten konkreten Kriterien sichtbar.
3a. Personenabhängige individuelle Verifizierbarkeit ist kein genügendes Cyberabwehr Dispositiv. Die sog. „universelle Verifizierbarkeit“ der Schweizerischen POST erfüllt die Anforderungen dieses Begriffes nicht, sondern höchstens das ungenügende Regulativ der Bundeskanzlei mit dem Neu-Begriff "vollständige Verifizierbarkeit".
3b. Mit der ungesicherten Internet Infrastruktur des Stimmbürgers ist das Abstimmgeheimnis nicht zu wahren. Dieser kann nicht zuverlässig erkennen, ob er durch einen Schadcode Datenabfluss erleidet.
3c. Keine Planung für Sicherheitskosten in der Zukunft. Eine für E-Voting notwendige permanente Sicherung der sich dynamisch ändernden Internet-Infrastruktur zentral und lokal beim Benutzer würde möglicherweise unvorhersehbare und inakzeptable Ressourcen verschlingen. Sie ist hier aber weder gefordert noch vorgesehen.
4. Die Bedarfsabklärungen sind mit falschen Vorzeichen versehen worden.
4a. Ungenügender Bedarf – wichtige Versprechungen als Grundlage für die Bedarfsabklärung für E-Voting sind nicht erfüllbar und widerlegt. Diese Erkenntnisse werden in der öffentlichen Kommunikation unterdrückt. Der Öffentlichkeit werden auch die Risiken nicht aufgezeigt und es wird auf unqualifizierte Umfragen abgestützt.
5. Der Vertrauensverlust selbst ohne fremde Einflussnahme auf die Ermittlung des Volkswillens.
5a. Der Vertrauensverlust in den demokratischen Prozess ist unter den heute gegebenen Voraussetzungen ausgesprochen leicht möglich selbst ohne die unter Ziff. 3 beschriebenen effektiven Risiken.
Es reicht dafür aus, dass z.B. mit einem Defacement auf der Webseite selbst oder sogar nur auf dem lokalen Gerät des Benutzers der demokratische Prozess der Lächerlichkeit preisgegeben wird.
5b. Es ist mittlerweile durch diverse Beispiele international bekannt, dass Grossmächte, speziell solche mit wenig demokratischer Kultur, immer wieder versuchen, westliche Demokratien zu diskreditieren. Mit dem heutigen E-Voting-Konzept wird es ihnen besonders leicht gemacht.