Eidgenössische Volksinitiative «Für
eine sichere und vertrauenswürdige Demokratie (E- Voting-Moratorium)»
___________________________________________________________
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung4
wird wie folgt geändert:
Art. 39 Abs. 1bis
1bisDie
Verwendung elektronischer Verfahren zur Stimmabgabe ist verboten.
Art. 197 Ziff. 125
12.
Übergangsbestimmung zu Art. 39 Abs. 1bis (Verwendung elektronischer
Verfahren zur Stimmabgabe)
1 Artikel
39 Absatz 1 bis tritt mit der Annahme durch Volk und Stände in
Kraft; mit der Annahme sind sämtliche Bestimmungen des kantonalen Rechts und
des Bundesrechts über elektronische Verfahren zur Stimmabgabe nicht mehr
anwendbar.
2 Die
Bundesversammlung kann das Verbot durch Bundesgesetz aufheben, wenn
gewährleistet ist, dass mindestens die gleiche Sicherheit gegen
Manipulationshandlungen wie bei der handschriftlichen Stimmabgabe besteht,
namentlich wenn unter Wahrung des Stimmgeheimnisses:
a. die wesentlichen Schritte der elektronischen Stimmabgabe von den
Stimmberechtigten ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können;
b. sämtliche Stimmen so gezählt werden, wie sie gemäss dem freien und
wirklichen Willen der Stimmberechtigten und von aussen unbeeinflusst abgegeben
wurden; und
c. die Teilergebnisse der elektronischen Stimmabgabe eindeutig und
unverfälscht ermittelt sowie nötigenfalls in Nachzählungen ohne besondere
Sachkenntnis zuverlässig überprüft werden können, sodass ausgeschlossen ist,
dass Teilergebnisse anerkannt werden, die nicht den Anforderungen nach den
Buchstaben a und b entsprechen.
3 Die
Bundesversammlung kann das Verbot frühestens fünf Jahre nach dessen
Inkrafttreten aufheben.
_______
4 SR 101
5 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.